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Das Jugendamt -

der richtige Umgang damit

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Das Jugendamt - ein Reizwort für viele

 

Viele Eltern kennen das. Gerade Eltern die sich einem familienrechtlichen Verfahren befinden. Das Jugendamt. In fast allen Fällen gesetzlich am Verfahren in irgendeiner Art beteiligt. Nicht immer läuft diese Beteiligung reibungslos. Oft sehen Jugendamt und Eltern die Sachlache unterschiedlich. Die Gespräche enden nicht selten mit gegenseitigem Unverständnis und Vorwürfen. Erziehungsmethoden werden in Frage gestellt, Lebensweisen hinterfragt und Einstellungen als schlecht betitelt.

Auch liest man oft Pressemitteilungen über Fehlverhalten von Jugendamts-Mitarbeitern. Man liest Horrormeldungen über Fälle die gnadenlos schief liefen und vieles mehr. Doch wer ist das Jugendamt eigentlich? Was ist die eigentliche Aufgabe und Existenzberechtigung dieser Behörde. Bevor wir uns der Frage widmen wie man mit richtig mit der Behörde umgeht, worauf man achten sollte und was hilfreich ist, scheint es zunächst Sinnvoll zu klären was das Jugendamt tatsächlich ist, wofür es steht und wer die "Verantwortlichen" sind.

 

Die verantwortlichen  Träger des Jugendamtes und die eigentliche Aufgabe

 

Träger der Jugendämter sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet ein Jugendamt einzurichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich hierbei im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In § 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendämter festgelegt.

 

Die Hauptaufgabe des Jugendamtes ist es Kinder & Jugendliche vor Gefahren zu schützen. Aber auch die Adoptionsvermittlung und weitere Kinder & Jugendhilfen gehören zu den Aufgaben der Behörde.

 

So wird das Jugendamt -wie es im Wesentlichen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird- vor allem tätig, wenn Kindern z.B. durch deren Betreuungspersonen ein schwerer Nachteil bis hin zur Vernachlässigung oder gar Tötung droht. Dies fällt allgemein unter den Begriff Kindeswohlgefährdung. Im § 8a SGB VIII wird dann der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung definiert.

 

Ein Beispiel:

Wird dem Jugendamt z.B. im Rahmen einer Anzeige durch Dritte oder im Rahmen gewährter Familienhilfe bekannt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder ein begründeter Verdacht besteht, wird es tätig. Wenn dann Kinder aus Familien herausgenommen werden, empfinden die meisten Eltern dies natürlich als ungerechtfertigt, weshalb das Jugendamt in der öffentlichen Wahrnehmung auch häufig als „Kinderklaubehörde“ bezeichnet wird. Doch darauf soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

 

Im Rahmen dieser Aufgaben ist das Jugendamt verpflichtet vor Tätig werden mit den Beteiligten zu sprechen und den Verdacht der Kindeswohlgefährdung zu bestätigen oder auszuräumen. Sofern der Verdacht bestätigt wird gilt es Maßnahmen zu treffen welche die Gefährdungslage beseitigen und dem Kindeswohl am besten dienen. Und genau hier beginnen zumeist die Probleme.

Grundsätzliches im Umgang mit dem Jugendamt

 

Grundsätzlich kann man sagen dass es sinnvoll ist mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten. Sie sollten im ersten Kontakt mit dem Jugendamt unvoreingenommen sein. Das Jugendamt ist in erster Linie eine Behörde die versuchen möchte zu helfen.

Genauso gilt es aber auch nicht alles ungeprüft hin zu nehmen. Wenn Sie Zweifel an dem haben was Ihnen das Jugendamt mitteilt dann ist eine der hilfreichsten Fragen, die Frage nach dem Warum. Sie müssen keine Angst haben Fragen zu stellen. Sie sollten dabei jedoch sachlich und ruhig bleiben. Fragen Sie den Sachbearbeiter wie er zu seiner Einschätzung kommt. Fragen Sie auch Warum er diese oder jene Vorgehensweise für angemessen hält und welche Ziele er konkret verfolgt.

 

Eine Person Ihres Vertrauens

Bei Gesprächen mit dem Jugendamt, ganz besonders wenn es um Sorgerechtsangelegenheiten oder Kinderschutzverfahren geht, empfiehlt es sich immer eine Person Ihres Vertrauens bitten beim Gespräch dabei zu sein. Das kann ein guter Freund oder jeder sein dem Sie Ihr Vertrauen schenken. Wenn Sie eine Einladung zu einem Gespräch bekommen, dann teilen Sie im Vorfeld schriftlich mit dass Sie einen Beistand mitbringen werden. Dieses Recht steht Ihnen zu. Sofern dies vom zuständigen Sachbearbeiter abgelehnt wird, sollten Sie das Gespräch, natürlich wieder schriftlich, mit Hinweis auf die Verweigerung der Anwesenheit einer Vertrauensperson während des Gesprächs, absagen und gleichzeitig den wichtigen Hinweis geben, dass Sie selbstverständlich gerne zu einem Gespräch bereit sind, sofern Ihr Beistand "zugelassen" wird. Wenn Sie den Beistand  aber freundlich schriftlich ankündigen wird er meist akzeptiert.

Die Rechtsgrundlage für einen Beistand findet sich im §13 SGB X

  • Sozialgesetzbuch 10 (SGB X)

    § 13 Bevollmächtigte und Beistände

    Absatz 1

    (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

  • Absatz 2

    (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

  • Absatz 3

    (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt

  • Absatz 5

    (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

  • Absatz 4

    (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

  • Absatz 6

    (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

  • Absatz 7

    (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

 

Ein ganz spezielles Verhältnis - Jugendamt & Familiengericht

 

Dieses spezielle Verhältnis zeigt sich dadurch, dass das Familiengericht keinen direkten Einfluss auf die Hilfe-Entscheidungen des Jugendamts nehmen kann. Z.b. Wenn das Familiengericht ein Gebot an die Eltern ausspricht, eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII anzunehmen und daran mitzuwirken, ist die Umsetzung von der entsprechenden Entscheidung des Jugendamts über die Gewährung der Hilfe abhängig. Ist das Jugendamt der Auffassung, dass die Hilfe nicht geeignet ist und lehnt sie ab, läuft die familiengerichtliche Entscheidung ins Leere.

 

Umgekehrt ist das Jugendamt in einer schwierigen Situation, wenn es aus fachlichen Gründen überzeugt ist, dass eine Kindeswohlgefährdung nur durch Trennung des Kindes von den Eltern abgewendet werden kann, das Familiengericht einen (teilweisen) Sorgerechtsentzug jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ablehnt. Das Jugendamt bleibt dann in der Hilfeverantwortung, ohne dass ihm in seinen Augen geeignete Hilfemöglichkeiten zur Verfügung

 

Dieses Spannungsverhältnis hat der Gesetzgeber bewusst nicht aufgelöst. Es ist Aufgabe der Beteiligten, in entsprechenden Fällen, die Auseinandersetzung zu widersprüchlichen Auffassungen zu führen und gegebenenfalls nach Lösungswegen zu suchen. Mögliche Varianten bestehen in

 

  • der Vereinbarung zu terminlich festgelegten familiengerichtlichen Überprüfungen der Entscheidung nach § 166 FamFG i. V. m. § 1696 BGB ,
  • dem Beschwerderecht des Jugendamts
  • dem Antrag der betroffenen Eltern auf verwaltungsgerichtliche Prüfung einer ablehnenden Hilfeentscheidung
  • dem Aushandeln bzw. der Konstruktion einer ambulanten Hilfe, die bisher nicht im Blick war und geeignet erscheint, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden

 

 

Grundsätzlich lässt sich also sagen:


Das Familiengericht ist dem Jugendamt nicht weisungsbefugt. Jedoch besteht zwischen Familiengericht und Jugendamt eine sog. "Verantwortungsgemeinschaft"!

Familiengericht und Jugendamt sind letztendlich aufeinander angewiesen. Das Familiengericht ist auf das Jugendamt in familienrechtlichen Verfahren als Fachbehörde angewiesen, und das Jugendamt auf das Familiengericht um z.b. Sorgerechtseingriffe oder Umgangsregelungen, etc. zu erwirken.

 

Hilfreich zu wissen:

 

Die Mitwirkung des Jugendamtes im familienrechtlichen Verfahren orientiert sich am § 50 SGB VIII

Alles schriftlich

Ganz Grundsätzlich gilt alles schriftlich fest zu halten. Wenn z.b. das Jugendamt bei Ihnen anruft und einen Termin vereinbart. Am besten die Terminvereinbarung noch einmal schriftlich zusenden lassen. Absprachen die Sie mit dem Jugendamt mündlich treffen sollten Sie in der Nachbearbeitung noch einmal schriftlich durch das Jugendamt fixieren lassen. Das verschafft allen Beteiligten Sicherheit und sorgt dafür dass Absprachen und/oder Verstöße gegen die selbigen später leicht nachvollzogen werden können.

Im persönlichen Gespräch sollten Sie sich Stichpunkte während des Gesprächs machen und es auch im Nachgang nachvollziehen zu können. Hier dürfen Sie gerne bestimmte Sätze zitieren. Diese Notizen sind Ihre. Sie sind nicht verpflichtet diese offen zu legen, genauso wenig kann man von Ihnen verlangen sich keine zu machen. Bei einem Ruhigen und sachlichem Gespräch wird es hier aber in der Regel kein Problem geben.

 

Ruhig, sachlich, problemorientiert

Wie man in den Wald hineinruft so hallt es wieder heraus. Diese alte Weisheit gilt auch im Umgang mit dem Jugendamt.

Doch das ist meister leichter gesagt als getan. Dennoch sollten Sie im Umgang, egal ob im persönlichen Gespräch oder in der Korrespondenz ruhig, sachlich und problemorientiert kommunizieren. Stellen Sie Ihre Sichtweise dar, aber bleiben Sie dabei ruhig und sachlich.

Wenn es um Sorgerechtsangelegenheiten, oder Verfahren "gegen" den andere Elternteil geht, sollten Sie möglichst vermeiden den anderen Elternteil schlecht zu machen, zu diffamieren oder kein gutes Haar an ihm zu lassen. Bleiben Sie in Ihrer Argumentation Kind-orientiert. Auch wenn Sie der Meinung sind der/die Ex hat Sie schlecht behandelt, übertragen Sie Ihre Erfahrungen nicht auf das Kind. An dieser Stelle muss gesagt bleiben dass jeder Fall anders ist. Gerade wenn es um häusliche Gewalt, oder sexuellen Missbrauchs geht. Hier generelle Aussagen zu machen die auf jeden Fall übertragbar sind ist nicht möglich. Es liegt bedauerlicher Weise in der Natur der Sache wenn Sie aus Ihrer Sicht der Dinge schildern der "andere" nicht gut dabei abschneidet. Aber es kommt nicht zuletzt auch darauf an WIE Sie die Vorfälle schildern.

  • Sozialgesetzbuch 8 (SGB 8)

    § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

    Absatz 1

    (1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

    1.Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

    2.Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

    3. Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

    4.Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

    5.Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Absatz 2

    (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

  • Absatz 3

    (3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

    1.rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder

    2.rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,

    dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

 

Während sich § 162 FamFG für das Familiengericht als die leitende Vorschrift zur Beteiligung des Jugendamts im Verfahren darstellt, ist § 50 SGB VIII die Norm, an der das Jugendamt sein Handeln im Verfahren orientiert.

Nach §50 SGB VIII stützt das Jugendamt das Familiengericht dadurch, dass es seine – im Rahmen des eigenen Auftrags (s. oben) – gewonnenen fachlichen Erkenntnisse in das Verfahren einbringt. Die Norm verpflichtet das Jugendamt weder dazu, seine Erkenntnisse in bestimmter Form, bspw. als schriftlichen Bericht, einzubringen, noch dazu, zu Terminen zu erscheinen. Vielmehr entscheidet das Jugendamt in eigener Verantwortung über die Form der Mitwirkung im Verfahren. Selbstverständlich ist es aus fachlicher Sicht jedoch geboten, die gegenseitigen Erwartungen mit dem Familiengericht auszutauschen und abzusprechen, so dass es nicht zu unkoordiniertem Handeln gegenüber der betroffenen Familie kommt.

In § 50 SGB VIII werden drei Kategorien bzw. Aspekte genannt, zu denen das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren informieren soll, nämlich

  •  zu erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zum Entwicklungsstand des Kindes/Jugendlichen,
  •  zu bereits geleisteten, angebotenen und zukünftig möglichen Hilfen und
  •  zum Stand des Beratungsprozesses.

 

Im Kinderschutzverfahren bezieht sich das Jugendamt dabei auf den Prozess und die Ergebnisse seiner Ermittlungen und Einschätzungen gem. § 8a SGB VIII. Die Fachkräfte beschreiben den bisherigen Hilfeprozess, legen die (vermutete) Gefährdung des Kindes und seiner Entwicklung dar und schätzen die Möglichkeiten und Grenzen künftiger Hilfen ein

 

Die Fachkräfte des Jugendamts können und sollen dabei die Fachlichkeit der jugendamtlichen Informationen und Einschätzungen im Verfahren deutlich machen. Dazu gehört es:

 

  • die Quellen von Informationen und Erkenntnissen, die in das Verfahren eingebracht werden, zu nennen – sowohl im schriftlichen Bericht als auch in der mündlichen Stellungnahme. Quellen können bspw. das Aktenstudium, Arztberichte, Hilfepläne, Gespräche mit den Eltern oder dem Kind, mit Fachkräften freier Träger oder Hausbesuche sein.
  • die fachlichen Grundlagen von Einschätzungen zu benennen, bspw. kollegiale Fallbesprechungen, Diagnostik, Kinderschutzbögen oder sozialpädagogische Diagnosetabellen.
  • grundlegend darauf zu achten, Angaben zum Grad der Sicherheit der Erkenntnisse zu machen und zunächst Fakten darzustellen, deren Bewertung getrennt in der Zusammenschau erfolgt. Es soll jedoch nicht darauf verzichtet werden, Bewertungen auszusprechen. Sorgen um ein Kind dürfen dabei mit der gebotenen Emotionalität zum Ausdruck gebracht werden.

 

Auch im Kinderschutzverfahren ist der Vertrauensschutz – und damit rechtlich gesehen der Datenschutz – nicht gänzlich aufgehoben. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII erlaubt dem Jugendamt zwar, Informationen „zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2“ weiter zu geben, jedoch nur diejenigen, ohne die „eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte.“

 

Der Umgang mit und die Art, wie als vertraulich angesehene Informationen in das Verfahren eingebracht werden, nehmen Einfluss sowohl auf die Akzeptanz des Verfahrens als auch auf die Fortsetzung oder (Wieder-) Aufnahme des Hilfeprozesses. Fachkräfte müssen also ein Gespür dafür entwickeln, welche vertraulichen Informationen weitergegeben werden müssen und welche – bspw. zu Fehlverhalten in Bereichen, die den Kinderschutz nicht betreffen – nicht von Belang sind. Zudem ist es im Sinne von Transparenz und im Hinblick auf die zukünftige Hilfebeziehung angemessen zu versuchen, die Einwilligung der Eltern und/oder des Kindes zur Weitergabe sensibler Informationen zu gewinnen oder diese zumindest anzukündigen.

 

Ein Fazit:

Das Jugendamt ist eine öffentliche Behörde und genauso sollten Sie den Umgang mit ihm pflegen. Als eigenständige Behörde unterliegt es nicht den Weisungen des Familiengerichts befindet sich jedoch mit ihm in einer sog. Verantwortungsgemeinschaft. Daraus ergeben sich gegenseitige Abhängigkeiten. Das Jugendamt ist auf das Familiengericht angewiesen und von diesem Abhängig und für das Familiengericht gilt letztlich das selbe.

 

Das Jugendamt ist nicht allmächtig, das muss auch deutlich gesagt werden, es hat jedoch weitläufige Ermessensspielräume die für Eltern nicht immer leicht nachvollziehbar sind. Gerade wenn es um Begriffe wie Kindeswohl geht sind Kenntnisse der Entwicklungspsychologie und der möglichen Hilfen ab § 27 SGB VIII sehr wertvoll um mit Sachbearbeitern konstruktiv reden zu können.

Es kann auf dieser Seite nur ein Überblick gegeben werden, eine konkrete Handlungsweise wie in einem Fall speziell vorzugehen ist gibt es nicht! Jeder Fall ist einzigartig und muss auch individuell bearbeitet werden. Oft können scheinbare Kleinigkeiten einen enormen Unterschied im Handeln des Jugendamtes bedingen. Im allgemeinen ist daher anzuraten immer eine unabhängige Fachkraft an seiner Seite zu haben die man um Rat und Hilfe anfragen kann.


 

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