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Umgangsberatung Ansbach
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Umgangspflege
Damit Umgang wieder gelingt
Umgangspflege soll zur Unterstützung dienen damit Ihre Kinder profitieren
Das Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohle des Kindes umzusetzen. In vielen Fällen wird eine echte Einvernehmlichkeit nur schwer zu erreichen sein. Jedoch kann die Umgangspflege die Chance bieten gerade in hoch strittigen Konflikten zwischen den Eltern Auseinandersetzungen bei der Übergabe des Kindes zu vermeiden und zu verhindern. Davon profitieren nicht nur Eltern, sondern ganz gezielt Kinder.
Die Umgangspflegschaft kann Kinder insofern entlasten, als die Kinder sich nicht mehr gegen den einen Elternteil stellen müssen, wenn sie den sich Umgang mit dem anderen Elternteil wünschen, der betreuende Elternteil jedoch nicht.
Die rechtliche Einordnung
Die Umgangspflegschaft wird in der Regel durch ein Familienrechtliches Verfahren in Umgangsangelegenheiten angeordnet. Doch auch wenn sie gerichtlich angeordnet wurde dient sie zur Unterstützung.
Eltern wollen das Beste für Ihre Kinder. Zum Wohle des Kindes gehört auch der Umgang mit beiden Elternteilen. Oft sind Eltern jedoch so "zerstritten", gerade dann wenn ein Umgang gerichtlich geregelt wird, dass es schwer fällt auf einander zu zugehen. Genau für diese Fälle schuf der Gesetzgeber die Wohlverhaltenspflicht.
Diese ist verankert im §1684 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Der §1684 regelt jedoch noch mehr und ist die Grundlage für Umgangspflegschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Absatz 1
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt
Absatz 2
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet
Absatz 3
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Absatz 4
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt
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Die Grenze - die sogenannte Wohlverhaltenspflicht
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet
Ein Verstoß gegen die in Absatz 2 festgehaltene Wohlverhaltenspflicht kann sowohl das dauerhafte Vereiteln des Umgangs durch den betreuenden Elternteil als auch wiederholte Verunglimpfungen des jeweils anderen Elternteils in der Gegenwart des Kindes oder sonstige Verhaltensweisen, die das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen kann.
Das Aufgabenspektrum
Die Aufgaben des Umgangspflegers sind vielfältig! Werden aber vom Gericht je nach Einzelfall individuell übertragen.
So vielfältig wie einzelne Lebenssituationen sind, so vielfältig sind auch Aufgaben des Umgangspflegers. Doch die Grundlage ist in jeder Situation:
Das Gelingen des Umangs und eine unbeschwerte Zeit der Eltern mit den Kindern.
Die Familiensituation steht im Vordergrund
Die Umgangspflegschaft ist in fast allen Fällen das Ergebnis eines familienrechtlichen Verfahrens um den Umgang mit dem Kind an dessen Ende eine entweder eine gerichtlich getroffene Vereinbarung oder ein Umgangsbeschluss steht. Die Umgangspflege soll dabei helfen diese Umgangsregelung zum Wohle der Kinder umzusetzen.
Dabei orientiert sich der Umgangspfleger natürlich an der Vereinbarung / dem Beschluss. Je nachdem wie detailliert die Vereinbarung /der Beschluss gefasst wurde ist der Rahmen enger oder weiter.
Es ist kaum möglich an dieser Stelle pauschale Aussagen über das Vorgehen der Umgangspflege zu machen, denn jede Situation ist einzigartig.
So individuell die einzelnen Familiensituationen auch sind, vereint sie jedoch ein Ziel:
Eine unbeschwerte Zeit mit dem Kind.
Aus diesem Grund ist es für Eltern sehr hilfreich den Umgangspfleger in seiner Funktion und als Hilfsmaßnahme anzunehmen. Der Umgangspfleger ist sozusagen der Umgangsmanager um Elternkonflikte zu vermeiden.
Hilfreich zu wissen:
Die Aufgabe des Umgangspflegers ist es nicht ein freundschaftliches Verhältnis zu den Eltern aufzubauen, sondern für das Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen.
Wenn ein Umgangspfleger gerichtlich beauftragt wird ist das ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Vor diesem Hintergrund hat der Umgangspfleger auch die rechtliche Vollmacht:
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen
(§1684 Abs. 3, S. 4 BGB)
So lang wie nötig,
so kurz wie möglich
In erster Linie richtet sich die Dauer einer Umgangspflegschaft nach der Notwendigkeit und der Familiensituation. Daher gilt der Leitsatz:
So lang wie nötig, so kurz wie möglich.
Eine Umgangspflegschaft ist befristet und wird im Beschluss des Familiengerichts festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist endet die Umgangspflege. Wird sie dann nicht mehr benötigt, war sie erfolgreich und die Eltern haben eine eine Möglichkeit zur eigenständigen Regelung gefunden. Sie kann jedoch auch verlängert werden oder vor Ende der gesetzten Frist beendet werden.
Die vorzeitige Beendigung:
im besten Falle kann die Umgangspflegschaft vorzeitig beendet werden, wenn erkennbar wird dass sie nicht mehr gebraucht wird. Dann war die Umgangspflege erfolgreich!
Im schlimmsten Falle kann sie jedoch auch beendet werden, wenn erkennbar wird dass sie keine Erfolgschancen hat. In der Regel wird dann entweder ein neues Umgangsverfahren, entweder durch Antrag eines Elternteils, oder von Amts Wegen eingeleitet und weitere Maßnahmen beschlossen bzw. verhandelt.
Die Verlängerung:
Genau so wie die Umgangspflege vor Fristablauf beendet werden kann, kann sie auch verlängert werden. Die Gründe für eine Verlängerung sind genauso vielfältig wie die Gründe für die Einrichtung.
Objektiv und dem Kindeswohl verpflichtet
Oft stellen sich Eltern die Frage oder haben Angst davor dass der Umgangspfleger dem Gericht verpflichtet ist. Diese Sichtweise ist verständlich, aber nicht zutreffend!
Der Umgangspfleger wird natürlich durch das Gericht beauftragt, und nicht zuletzt auch durch die Staatskasse vergütet. Auch ist der Umgangspfleger verpflichtet eine beschlossene Umgangsregelung durch zu setzten und dem Gericht auf Verlangen und Nachfrage schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
Der Umgangspfleger ergreift dabei keine Partei! Auch ist der Umgangspfleger nicht dazu da ein Verfahren in die eine oder andere Richtung zu lenken.
Der Umgangspfleger ist zur Objektivität und dem Kindeswohl verpflichtet.
Er erstattet dem Gericht unabhängig Bericht und gibt Empfehlungen ausschließlich zum Wohle des Kindes ab!
In vielen Fällen hat der Umgangspfleger auch keine Akteneinsicht wie sie die Verfahrensbeteiligen haben, den letztendlich ist der Umgangspfleger nicht am Verfahren beteiligt. Er wird maximal als Zeuge zur Anhörung geladen, und ist somit wie jeder andere auch, zur Wahrheit und Vollständigkeit verpflichtet!
In diesem Artikel:
> Umgangspflege als Unterstützung
> Die sog. Wohlverhaltenspflicht
> Die Familie steht im Vordergrund
> Objektiv und dem Kindeswohl verpflichtet
Der Verfahrensbeistand - Anwalt des Kindes
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